EU-Verordnung für das Ökodesign nachhaltiger Produkte (ESPR)
Seit dem 13.06.24 ist die EU-Verordnung für das Ökodesign nachhaltiger Produkte (ESPR) in Kraft getreten. Diese zahlt auf die Strategie des Green Deal ein, indem sie eine wettbewerbsfähige und klimaneutrale Kreislaufwirtschaft in der Union als Ziel hat.
Doch was genau beinhaltet die Verordnung?
Erstellung eines Arbeitsplans 1
Zunächst wird die EU-Kommission damit beauftragt, bis zum 19.04.25 einen Arbeitsplan vorzulegen. Dieser soll festlegen, für welche Produktgruppen als erstes Rechtsakte verfasst werden. In diesen Rechtsakten werden Ökodesign-Anforderungen für die einzelnen Produktgruppen festgelegt, sodass sich deren Produktparameter, wie Langlebigkeit, verbessern.
Ist schon abzuschätzen, welche Produktgruppen als erstes betroffen sind?
Produktgruppen 2
In der EU-Verordnung wird der Kommission nahegelegt, mit folgenden Produktgruppen im ersten Arbeitsplan zu beginnen, da bei diesen das Potenzial für eine Kreislaufwirtschaft als hoch eingestuft wird:
- Eisen & Stahl
- Aluminium
- Textilien (Bekleidung & Schuwerk)
- Möbel, einschließlich Matratzen
- Reifen
- Waschmittel
- Anstrichmittel
- Schmierstoffe
- Chemikalien
- Energieverbrauchsrelevante Produkte
- Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie
Jede Abweichung von diesen Produktgruppen muss von der Kommission nachvollziehbar begründet werden. Es sollen später Arbeitspläne für weitere Produktgruppen folgen.
Aber was genau sind die Ökodesign-Anforderungen, die für diese Produktgruppen festgelegt werden?
Ökodesign-Anforderungen
Bei den Ökodesign-Anforderungen wird zwischen Leistungsanforderungen und Informationsanforderungen unterschieden.
Leistungsanforderungen 3
Zum einen können Mindest- und Höchstwerte für Produktparameter festgelegt werden. Nimmt man zum Beispiel die anfallende Abfallmenge als Produktparameter, so kann von der Kommission festgelegt werden, dass die Abfallmenge ein bestimmtes Volumen pro Einheit nicht überschreiten darf.
Zum anderen wird es auch Fälle geben, in denen nicht quantitative Anforderungen an Produktparameter gestellt werden. Beispielweise verbessert eine hohe Modularität die Reparierbarkeit eines Produkts, aber ist sicherlich schwer zu messen.
Informationsanforderungen 4
Wie der Name schon sagt, legen Informationsanforderungen fest, welche Daten einsehbar sein müssen. Alle Informationen sollen in dem sogenannten digitalen Produktpass (DPP) hinterlegt werden, auf welchen wir in einem Folgeartikel in Tiefe eingehen werden. Eine Anforderung kann beispielsweise sein, dass der Umwelt- und CO2-Fußabdruck des Produkts über den digitalen Produktpass zugänglich gemacht wird.
Es war jetzt öfters die Rede von Produktparametern. Was muss man sich darunter vorstellen?
Produktparameter 5
Mit den Ökodesign-Anforderungen sollen Produktparameter verbessert werden, die auf das Ziel einer wettbewerbsfähigen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft einzahlen. In der Verordnung werden folgende Parameter aufgeführt:
- Langlebigkeit
- Nachrüstung
- Reparatur
- Recycling
- Reduktion von Gefahrstoffen
- Reduktion des Energie-, Wasser- und Ressourcenverbrauchs
- Verwendung von Rezyklaten
- Verwendung von erneuerbaren Materialien
- Gewicht und Volumen des Produkts und seiner Verpackung
- Reduktion/ Optimierung der Verbrauchsmaterialien, die bei der Nutzung und Wartung anfallen
- Umweltfußabdruck
- CO2-Fußabdruck
- Materialfußabdruck
- Geringere Freisetzung von Plastik
- Geringere Freisetzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden
- Verringerter Materialverbrauch
- Verbesserung der Funktionalität und Verwendungsbedingungen
- Reduktion der anfallenden Abfallmenge
Fazit
Die von der EU vorgelegte Verordnung hat das Potenzial, einen wichtigen Beitrag zu einer wettbewerbsfähigen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft in der Union zu leisten. Entscheidend ist dabei die genaue Ausarbeitung der Rechtsakten für die einzelnen Produktgruppen. Die Anforderungen müssen klar beschrieben werden und überprüfbar sein. Zugleich darf der Spielraum für Innovationen nicht zu stark eingeengt werden. Sicher kein einfaches Unterfangen, aber ein umso wichtigeres. Denn ohne nachverfolgbare Standards für Produkte wird es schwer, den Sprung zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu schaffen.
Wir hoffen, mit diesem Beitrag ein wenig Licht in die Verordnung ESPR gebracht zu haben. Um auf dem Laufenden zu bleiben, abonnieren Sie gerne unseren Newsletter. Bald erscheint der versprochene Folgeartikel zum digitalen Produktpass, der in der EU Verordnung mehrfach erwähnt wird.
Fußnoten
Footnotes
- Mehr zum Arbeitsplan im Artikel 18 (3), (5) der Verordnung ↩︎ ↩
- Mehr zu den Produktgruppen im Artikel 18 (5) der Verordnung ↩︎ ↩
- Mehr zu den Leistungsanforderungen im Artikel 6 der Verordnung ↩︎ ↩
- Mehr zu den Informationsanforderungen im Artikel 7 der Verordnung ↩︎ ↩
- Mehr zu den Produktparametern im Anhang 1 der Verordnung ↩︎ ↩